Rechtsprechung
LG Mannheim, 04.08.2005 - 9 O 522/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,44932) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 04.08.2005 - 9 O 522/03
- OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 53/05
- BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05
Voraussetzungen der Terminsgebühr
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 4. August 2005 - 9 O 522/03 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte dem Kläger über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 1.055,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2005 zu erstatten hat. - OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 53/05
Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr für Besprechungen zur Verfahrenserledigung
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 04. August 2005 - 9 O 522/03 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat am 18.02.2005 gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim im Verfahren 9 O 522/03 Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt.